SIE BENÖTIGEN BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNGEN BEI BEHÖRDEN, ÄMTER, GERICHTE IM INLAND UND AUSLAND?
Wird eine beglaubigte Übersetzung fürs Ausland benötigt, wird in vielen Fällen von den ausländischen Behörden/Ämtern und Gerichten eine zusätzliche Überbeglaubigung (Legalisation) oder Apostille durch die Staatskanzlei verlangt. Die Dokumente werden erst danach rechtlich anerkannt. Es wird damit die Echtheit der Unterschrift, eines Siegels oder Stempels bestätigt, mit dem die Urkunde versehen ist.
Die Apostille ist dabei eine besondere Art der Überbeglaubigung: Sie garantiert, dass das Dokument
im Bestimmungsland ohne weitere Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung akzeptiert wird. Apostillen sind nur in den Ländern gültig, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.
BEGLAUBIGUNG UND APOSTILLE DURCH DIE STAATSKANZLEI
Falls eine Apostille und Beglaubigungen erforderlich sind, bringe ich die Übersetzung bei der Luzerner Staatskanzlei vorbei und lasse es beglaubigen, für das Ausland wird es zusätzlich mit der Apostille versehen. So werden meine Übersetzungen auch im Ausland problemlos bei Behörden, Ämtern, Gerichten etc. rechtlich anerkannt.
Für einen Laien klingt das teilweise kompliziert und die Behördengänge sind sehr mühsam. ABER keine Sorge – das gehört zu meiner täglichen Arbeit und ich kenne mich damit bestens aus.
Wir organisieren alles fix fertig für Sie!
Gerne berate ich Sie telefonisch oder per Mail.